Integrationskurse
Zuwanderer haben die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen.
Diese Kurse sind staatlich gefördert. Die Teilnehmer sollen dort ausreichende Sprachkenntnisse und Alltagswissen erwerben. Hier lernen sie auch die Kultur, die Geschichte und die Rechtsordnung Deutschlands kennen.
Gesetzlichen Anspruch zur Teilnahme an einem Integrationskurs haben:
- Neuzugewanderte, die nach dem 01.01.2005 in die Bundesrepublik eingereist sind und einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel erhalten haben. Bei fehlenden Sprachkenntnissen besteht für diese Personen Pflicht zur Teilnahme.
- Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen
Neuzugewanderte erhalten ihre Berechtigungsscheine über das Ausländeramt Soest oder für Stadt Lippstadt über das dortige Ausländeramt (Kontaktdaten auf der rechten Seite).
Neuzugewanderten Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen werden die Berechtigungen durch das Bundesverwaltungsamt in Friedland erteilt.
Wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht, können folgende Personen auf Antrag zugelassen werden:
- Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 01.01.2005 einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel erhalten haben
- Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörige
- Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen, die bislang keinen geförderten Sprachkurs besucht haben.
Kosten
Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die eine Berechtigung zum Besuch eines Integrationskurses besitzen, zahlen 1,55 Euro pro Unterrichtsstunde. Für Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, ist der Besuch auf Antrag kostenlos.
Auch Personen, die über ein geringes Einkommen verfügen, können die Befreiung beantragen. Allerdings besteht in diesen Fällen kein gesetzlicher Anspruch auf vollständige Befreiung.
Der Kurs umfasst bei den normalen Integrationskursen insgesamt 600 Stunden Sprachkurs und 100 Stunden Orientierungskurs. Diese können als Vollzeit- oder Teilzeitkurs besucht werden:
- Vollzeitkurs: 5 Unterrichtsstunden täglich, Dauer: max. 6 Monate.
Arbeitslosengeld II - Empfänger und Empfängerinnen sind in der Regel verpflichtet, Vollzeitkurse zu besuchen. - Teilzeitkurs: mindestens 5 Unterrichtsstunden wöchentlich.
Die Sprachkursstunden können dabei wenn erforderlich nochmals um 300 Stunden erweitert werden. Es gibt aber auch Intensivkurse mit 400 Stunden Sprachkurs und 30 Stunden Orientierungskurs
Haben Sie Fragen oder brauchen eine Hilfestellung, wenden Sie sich bitte an das zuständige Ausländeramt (siehe Kontakt auf der rechten Seite).
Eine persönliche Beratung bieten auch die für die Integrationskurse zugelassenen Sprachkursanbieter.
Weitergehende Informationen über die Integrationskurse können Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachlesen.