Arbeitsplatzsuche
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen möchten, von ihrem Heimatland aus jedoch noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, können für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche erhalten.
Eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche können ausschließlich qualifizierte Fachkräfte erhalten. Die Qualifizierung kann durch einen deutschen, einen anerkannten oder einen ausländischen Hochschulabschluss nachgewiesen werden, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Erwerb der Aufenthaltserlaubnis
Zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist zu diesem Zweck grundsätzlich ein Visum erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Sie zu diesem Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreit sind. Das Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragt werden, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Anschließend wird der Antrag an die Ausländerbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme übersendet.
Neben der notwendigen Qualifizierung müssen Sie für die Dauer des Aufenthalts die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachweisen.
Wenn Ihnen nach Vorliegen aller Voraussetzungen ein Visum erteilt wurde, müssen Sie sich unmittelbar nach der Einreise beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Danach muss bei der Ausländerbehörde persönlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter! So können Sie auch gleich im Vorfeld klären, welche Unterlagen Sie zu Ihrer Vorsprache mitbringen müssen.
Wenn Sie während des Aufenthalts einen Arbeitsplatz finden, der Ihrer erworbenen Qualifikation entspricht, können Sie für den weiteren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis erhalten. Dazu nehmen Sie bitte kurzfristig Kontakt mit der Ausländerbehörde auf. Sofern jedoch kein entsprechender Arbeitsplatz gefunden wird, ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Arbeitsplatzsuche grundsätzlich ausgeschlossen.